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Gesetz über die Datenverarbeitung im Regelungsbereich des Vermögensgesetzes in Berlin (Vermögensrechtsdatenverarbeitungsgesetz - VermDVG)

Vom 12. Juli 1995

Inhalt

§ 1 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2 Datenübermittlung
§ 3 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 4 Inkrafttreten

Seitenanfang

§ 1 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die in den §§ 23 ff. des Vermögensgesetzes genannten Landesbehörden dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten einschließlich der in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten erheben, speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen sowie nutzen, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes dies zulassen.

(2) Die Behörden dürfen folgende Daten des Antragstellers in Dateien und auf sonstigen Datenträgern verarbeiten:

l. Name,

2. Anschrift,

3. Telekommunikationsanschlüsse,

4. Geburtsdatum,

5. Staatsangehörigkeit und

6. Bankverbindung.

Folgende Daten des Vertreters des Antragstellers dürfen verarbeitet werden:

1. Name,

2. Anschrift,

3. Telekommunikationsanschlüsse und

4. Bankverbindung.

(3) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten für die Aufgaben nach dem. Vermögensgesetz verarbeiten, soweit dies für die Entscheidungen über

1. die Berechtigung (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes),

2. die Schädigung und Restitutionsfähigkeit (§ 1 des Vermögensgesetzes),

3. mögliche Ausschlußgründe (§§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes),

4. Wertausgleichsansprüche (§§ 7 und 14a des Vermögensgesetzes) und Erstattungsansprüche (§ 7a des Vermögensgesetzes),

5. zu übernehmende Grundpfandrechte (§ 16 Abs. 5 bis 9 des Vermögensgesetzes), Ablösebeträge (§ 18 des Vermögensgesetzes) und Sicherheitsleistungen (§ 18a des Vermögensgesetzes),

6. die Aufhebung von Miet- und Nutzungsrechtsverhältnissen (§ 17 des Vermögensgesetzes),

7. die Einräumung von Vorkaufsrechten (§§ 20 und 20a des Vermögensgesetzes),

8. die Entschädigung (§§ 1, 4, 6, 8, 9 und 11 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Entschädigungsgesetzes und § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes),

9. die vorläufige Einweisung (§ 6a des Vermögensgesetzes) und die Entflechtung (§ 6b des Vermögensgesetzes),

10. die Haftung des staatlichen Verwalters (§ 13 des Vermögensgesetzes),

11. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes (§ 21 des Vermögensgesetzes) sowie

12. den Verkaufserlös (§ 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes) und die Erlösauskehr (§ 16 des Investitionsvorranggesetzes)

erforderlich ist.

(4) Die Behörde darf die zur Klärung des Anspruchs erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, wenn eine Einreichung der erforderlichen Belege oder eine Erteilung der erforderlichen Auskunft durch den Betroffenen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

§ 2 Datenübermittlung

(1) Die Behörde darf auf Ersuchen den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Vermögenswert und den Stand der Antragsbearbeitung übermitteln an

1. die nach § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides zuständige Stelle, soweit dies für die Durchführung von Anhörungsverfahren nach § 5 des Investitionsvorranggesetzes erforderlich ist,

2. die für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 136 des Baugesetzbuchs zuständigen Stellen und deren Beauftragte, soweit dies für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, für die für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und § 166 des Baugesetzbuchs zuständigen Stellen und deren Beauftragte gilt dies entsprechend,

3. öffentliche Stellen und deren Beauftragte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Berlin und Brandenburg zur näheren Ausgestaltung der Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin gemäß § 5 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918), soweit diese zur näheren Ausgestaltung für die Verlegung von Verfassungsorganen und Dienststellen des Bundes und Vertretungen der Länder oder ausländischer Staaten zuständig sind und soweit dies für die Ansiedlung des Deutschen Bundestages und der Bundesministerien, der Landesvertretungen und ausländischen Vertretungen erforderlich ist,

4. die für Bau und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen, soweit dies zur Förderung von Investitionen im Rahmen ihrer durch Gesetz im städtebaulichen und städteplanerischen Bereich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist,

5. die für die Zwangsversteigerung eines Grundstückes oder Gebäudes zuständigen Stellen, soweit dies zur Zustellung von Beschlüssen oder zur Ladung zu Terminen in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach § 3b des Vermögensgesetzes erforderlich ist,

6. das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit dies für die Ausgabe der Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds gemäß § 1 des Entschädigungsgesetzes erforderlich ist.

(2) Auf Ersuchen können Name und Anschrift des Antragstellers, der betroffene Vermögenswert sowie inhaltliche Aussagen Über den Verfahrensstand der Antragsbearbeitung übermittelt werden, soweit dies zu dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Ist dem Antragsteller nach § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt oder nach § 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein Bescheid erteilt worden, kann die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung oder der Bescheid an die ersuchende Stelle übermittelt werden.

(3) Mit dem Ersuchen auf Auskunft ist die Erforderlichkeit der Datenübermittlung darzulegen.

(4) Die öffentlichen Stellen und deren Beauftragte gemäß Absatz § 1 Nr. 3 werden durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 1999 bestimmt.

§ 3 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Für eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 1996 darf die für die Durchführung des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde ein automatisiertes Verfahren zum Abruf der personenbezogenen Daten einrichten. Der einzelne Abruf ist zulässig, wenn er zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.

Die Form der Datenübermittlung nach Absatz 1 muß unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen sein. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß jede Datenübermittlung protokolliert und durch festzulegende Zugriffsvoraussetzungen gesteuert wird. Die für die Regelung offener Vermögensfragen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Datenempfänger, den Umfang der der automatisierten Übermittlung unterliegenden Daten und den Zweck des Abrufs festzulegen. In der Verordnung sind das Protokollierungsverfahren und die Löschungsfrist der Protokollierung festzulegen. § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 27 Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Dr. Christine Bergmann

Bürgermeisterin

Zuletzt geΣndert:
am 01.02.97

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